Allgemeine Geschäftsbedigungen für Veranstaltungen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz, Bankett- und Veranstaltungsräumen zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen usw. sowie für alle für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels.
1.2. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur dann Anwendung, wenn dies vorher vereinbart war.
2. Vertragsabschluss, -partner, -haftung; Verjährung
2.1. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Bestätigung des Hotels an den Veranstalter zustande.
2.2. Vertragspartner sind das Hotel und der Veranstalter.
2.3 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume oder eines sonstigen Mietgegenstandes sowie deren Nutzung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs und ähnlichen Veranstaltungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung
des Hotels. In jedem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, im Vertrag bzw. in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene allgemeine Pflichten etwaigen Dritten aufzuerlegen, deren er die Räume überlässt, und diese Dritte auf im
Rahmen des Mietverhältnisses allgemein bestehenden Sorgfaltspflichten, insbesondere zur schonenden Behandlung der Mietsache, hinzuweisen.
2.4. Das Hotel haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Im nicht leistungstypischen Bereich ist die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
2.5. Die Verjährungsfrist beträgt für alle Ansprüche des Kunden 6 Monate.
2.6. Die Haftungsbeschränkung und kurze Verjährungsfrist gelten zugunsten des Hotels auch bei Verletzung von Verpflichtungen bei der Vertragsanbahnung und positiver Vertragsverletzung.
3. Leistungen, Preise, Zahlungen, Aufrechnungen
3.1. Das Hotel ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
3.2. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für vereinbarten und sonstigen von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltend bzw. vereinbarten Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Veranstalter veranlassten Auslagen und Leistungen des Hotels an Dritte sowie für Lieferungen und Leistungen, die von den auf Grundlage dieses Vertrages im Hotel Beherbergten oder an der Veranstaltung Teilnehmenden oder Besuchern in Anspruch genommen werden.
3.3 Die vereinbarten Preise schließen die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Sollte sich die Mehrwertsteuer erhöhen, werden die Preise automatisch angeglichen. Überschreitet der Zeitraum zwischen
Vertragsabschluss und Vertragserfüllung 4 Monate, und erhöhen sich der vom Hotel allgemein für derartige Leistung berechnete Preise, so kann dieses den vertraglich vereinbarten Preis angemessen anheben.
3.4. Die Preise können vom Hotel geändert werden, wenn der Kunde nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht, und das Hotel zustimmt.
3.5. Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Hotel ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen.
Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt Zinsen in Höhe von 4% über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank oder der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren,
dem Hotel der eines höheren Schadens vorbehalten.
3.6. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsabschluss oder danach, unter Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmungen eine angemessene Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlungen und die Zahlungstermine können im Vertrag vereinbart werden.
3.7. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder Rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder mindern.
4. Rücktritt des Hotels
4.1. Falls mit dem Veranstalter die Leistungen von Vorrauszahlungen vereinbart ist, und der Veranstalter diese auch innerhalb einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht leistet, ist das Hotel nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung entsprechend Pkt. 5 zu verlangen.
4.2. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlichem Grund vom Vertrag zurück zu treten, wenn:
- höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretene Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen.
- Zimmer unter Irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen
(Personen des Kunden Zweck der Anmietung usw.) gebucht wurden.
- das Hotel begründeten Anlass hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann ohne dass dies dem Herrschafts- und Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist.
4.3. Das Hotel hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktritts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4.4. Bei berechtigtem Rücktritt des Hotels entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadenersatz.
5. Rücktritt des Veranstalters
5.1. Zum Rücktritt ist der Veranstalter nur berechtigt, wenn dies im Vertrag über die Anmietung von Veranstaltungsräumen schriftlich vereinbart ist. Wurde ein etwaiges Rücktrittsrecht nicht innerhalb der Frist ausgeübt, so ist es mit Fristablauf
erloschen, und der Vertrag bleibt voll wirksam mit der Folge, dass der Veranstalter die Vereinbarte Gegenleistung auch dann zu zahlen hat, wenn die bestellten Lieferungen und Leistungen, insbesondere die bestellten Veranstaltungsräume
nicht in Anspruch nimmt. Die Gegenleistung beinhaltet auch die Entschädigung für entgangene Speise und Getränkeumsatz.
5.2. Das Hotel ist in jedem Fall berechtigt, die vereinbarte Miete in Rechnung zu stellen, sofern eine Weitervermietung nicht möglich ist.
5.3. Soweit Speisen -und Getränkeumsätze vereinbart sind, werden diese bei Stornierung anteilig wie folgt in Rechnung gestellt:
Rückritt später als 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 30%
Rückritt später als 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 50%
Rückritt später als 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 70%
5.4. Soweit Tagungspauschalen vereinbart sind, werden diese Bei Stornierung anteilig wie folgt in Rechnung gestellt:
Rückritt später als 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 30%
Rückritt später als 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 50%
Rückritt später als 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 70%
Ersparte Aufwendungen sind damit abgegolten.
5.5. Leistungen durch Dritte oder Sonderleistungen, die infolge der Stornierung nutzlos werden, sind in jedem Fall zu bezahlen.
5.6. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel den eines höheren Schadens vorbehalten.
5.7. Die Zahlungsverpflichtung des Veranstalters nach Pkt.5.1-5.5. entfällt, wenn der Rücktritt des Veranstalters aus einem Grund erfolgt, den das Hotel zu vertreten hat.
6. Teilnehmerzahl, Änderungen der Teilnehmerzahl und
der Veranstaltungszeit
6.1. Der Veranstalter teilt dem Hotel spätestens 3 Werktage vor dem Veranstaltungsbeginn die endgültige Teilnehmerzahl mit.
6.2. Verringert sich die tatsächliche Zahl der Teilnehmer gegenüber der vertraglichen Vereinbarung um höchstens 10% (ab 100 Teilnehmer um höchstens 5%), so wird die tatsächliche Teilnehmerzahl in Rechnung gestellt. Bei darüber hinaus gehenden Reduzierungen werden folgende Anteile des vereinbarten Speisen- und Getränkeumsatzes bzw. der vereinbarten Tagungspauschalen in Rechnung gestellt.
Mitteilung später als 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 30%
Mitteilung später als 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 50%
Mitteilung später als 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 70%
Bei einer Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die vereinbarten Räume zu tauschen, sofern die Größe der neuen Räume für die reduzierte Teilnehmerzahl angemessen ist und die Räume vergleichbar ausgestattet sind.
6.3. Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% bedarf der Zustimmung des Hotels. Im Falle einer Erhöhung der Teilnehmerzahl wird bei der Abrechnung die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. Steht auf Grund der Erhöhung der Teilnehmerzahl kein geeigneter Raum zur Verfügung, so gilt dies als Rücktritt des Veranstalters gemäß §5.
6.4. Verschieben sich ohne vorherige Zustimmung des Hotels die vereinbarten Anfangs oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Hotel zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft gemäß §315 BGB in Rechnung stellen.
7. Haftung des Veranstalters
7.1. Der Veranstalter hat für Verluste oder Beschädigungen, die durch ihn selbst, seine Mitarbeiter sonstige Hilfskräfte oder Veranstaltungsteilnehmer verursacht werden, einzustehen. Es obliegt dem Veranstalter, entsprechende Versicherungen abzuschließen. Das Hotel kann den Nachweis solcher Versicherungen verlangen.
7.2. Um Beschädigungen vorzubeugen, ist die Anbringung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen sowie die Nutzung technischer Anlagen nur mit schriftlicher Zustimmung des Hotels zulässig.
7.3. Werden bei Veranstaltungen Rechte Dritter (Urheberrechte usw.) berührt, so ist der Veranstalter verpflichtet, vor Durchführung der Veranstaltung entsprechende Genehmigungen auf seine Kosten einzuholen und anfallende
Gebühren (GEMA-Gebühren usw.) direkt zu bezahlen. Sollten dennoch Schadensersatzansprüche gegen das Hotel geltend gemacht werden, so stellt der Veranstalter das Hotel gegenüber den Anspruchsinhabern frei.
8. Haftung des Hotels
8.1. Das Hotel haftet für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Diese Haftung ist im nicht leistungstypischen Bereich jedoch beschränkt auf Leistungsmängel, Schäden, Folgeschäden oder Störungen die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Hotels zurückzuführen sind. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, so wird das Hotel bei
Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
8.2. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. Hotel. Das Hotel übernimmt keine Bewachungs- oder Aufbewahrungspflicht. Das Hotel übernimmt für Verlust oder Beschädigung keine Haftung, ausgenommen bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels.
8.3. Soweit das Hotel für den Veranstalter technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtung und stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter als Überlassung frei.
9. Sonstiges
9.1. Der Veranstalter darf Speisen und Getränke nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Hotels mitbringen. Es wird dann eine Servicegebühr berechnet.
9.2. Zeitungsanzeigen mit Hinweis auf die Veranstaltung im Hotel bedürfen der Genehmigung des Hotels.

